AGB
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Draht-Jäger Handels GMBH
Großhandel für Kupferlackdrähte und Isolierstoffe
76887 Bad Bergzabern
Lindelbrunnstr.4
Tel.06343/939400
Fax 06343/939402

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Lieferverträge kommen zustande:
    1. Bei Anlieferung ohne vorangegangene Bestellung.
      Mit der Annahme  derWare von unserem Beauftragten.
    2. bei Anlieferung nach vorangegangener schriftlicher, telefonischer, mündlicher oder Bestellung per E-Mail; mit dem Versand
    3. in jedem Falle: durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform. Auf die Geltendmachung von Rechten aus mündlichen Vereinbarungen wird beiderseits verzichtet. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen mitteilt. Gegenbestätigung des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

  1. Die Lieferung erfolgt nach den Bestimmungen der DIN Vorschriften. Etwaige Mängel können nur vor der Verwendung oder Verarbeitung oder der Veräußerung der gelieferten Ware gerügt werden. Die Mängel sind sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Maßgeblich für die Anerkennung oder Ablehnung einer Mängelrüge ist das Prüfergebnis in unseren Lieferwerken. Besteht die Mängelrüge zu Recht, so verpflichten wir uns, die Ware zurückzunehmen und vollwertigen Ersatz zu liefern. Ein Anspruch des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen, ebenso jeder Anspruch auf Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens.

  2. Die Preise sind Euro Preise. Sie sind freibleibend und gelten bei Cu-Drähten als Hohlpreise. Der Kupferpreis wird entsprechend der Eindeckung am Tage der Lieferung berechnet.

  3. Die Zahlung hat wie folgt zu erfolgen:
    Innerhalb 14 Tagen ab Rechnungstag mit 2% Skonto, nach 30 Tagen netto.
    Ein Skontoabzug ist unzulässig soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Akzepte, Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Das Zurückhalten von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugzinsen in Höhe von 2% über dem Bundesbankdiskontsatz.

  4. Die von uns bereitgestellten Fässer und Spulen, sofern sie nicht als Einweggebinde gelten, bleiben unser unveräußerliches Eigentum und werden von uns nur leihweise gestellt. In unserer Rechnung wird ein Pfandgeld zzgl. 10% Recyclingzuschlag (Recyclingzuschlag ist nicht erstattungsfähig) angesetzt, das zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu bezahlen ist. Durch die Hinterlegung dieses Pfandbetrages wird die Verpflichtung zur Rückgabe des Leihmaterials nicht berührt. Das Leihmaterial ist nach Entleerung frachtfrei an uns zurückzusenden. Sobald dieses in gutem, verwendbarem Zustand bei uns eingeht, wird das Pfandgeld dem Käufer wieder gutgebracht, und zwar für Spulen voll und für Fässer zu 90%. Für Leihmaterial, das länger als 6 Monate im Besitz des Käufers gewesen ist, entfällt unsere Verpflichtung zur Gutschrift des Pfandbetrages.

  5. Der Versand durch unsere Fahrzeuge erfolgt auf unsere Gefahr, im übrigen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Eine Frachtvergütung bei Abholung von unserem Lager erfolgt nicht. Der Versand per Post, Paketdienst, Bahn oder Spedition außerhalb unserer festgelegten Touren erfolgt ab Lager zzgl. Verpackung. Bei Versand von Mengen mit einem Nettohohlpreis- und Isoliermaterial-Wert (also ohne Kupfer) über 250,- Euro erfolgt die Lieferung frachtfrei deutscher Empfangsstadion. Bei Eil- und Expressversand wird die erhöhte Fracht in Rechnung gestellt.

  6. Soweit wir Altkupfer zur Umarbeitung annehmen, erfolgt die Gutschrift des Metallgehalts ausschließlich auf der Basis des bei Eingang an uns ermitteln Gewichtes. Bei Be- oder Verarbeitung uns zur Verfügung gestellten Metalls (Barren, Drähte) geht mit der Be- oder Verarbeitung zu dem Metallwert das Eigentum an der neuen Sache auf uns über. Die schuldrechtlichen Ansprüche der Auftraggeber oder Lieferer auf Vergütung des Metallwertes bleiben unberührt. Nach unserer Wahl ist die Vergütung in Metall oder Geld zu gewähren (§§950,951 BGB).

    1. An allen von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch etwaige Kontokorrent- Saldo bezahlt hat (Saldo-Vorbehalt).
    2. Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für uns und in unserem Auftrage, jedoch ohne Kosten für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache findet in keinem Falle statt. Der Käufer hat diese Sache ohne Entgeld für uns zu verwahren (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren werden wir Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware gemäß unserer Rechnung zu den nachgewiesenen Herstellungs- oder Anschaffungskosten der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Erwerben wir Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so gilt sie als Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen, erwerben wir Miteigentum, so finden auf unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

    3. Der Käufer ist auch berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung oder Verwendung mit anderen Sachen weiterzuveräußern. Es gilt dann folgendes: Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir das Eigentum bei Lieferung vorbehalten haben. Der Käufer tritt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen schon jetzt an uns ab und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung an uns aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung weiterverkauft, so ist die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderungen aus diesen Verträgen bereits jetzt im gleichen Umfange an uns ab, wie dies bezüglich der Kaufpreisforderungen gemäß vorstehendem vereinbart ist. Die Abtretung der Forderungen an uns soll vorläufig eine Stille sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt, er ist aber nicht befugt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu verfügen. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Einziehung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen; wir werden aber hiervon absehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

      Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung den Abnehmern mitzuteilen. Ferner ist er verpflichtet, auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind ( weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt ).

    4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, das die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
    5. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
    6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändungen der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist gleichzeitig ein Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegen. Bei Forderungenspfändungen ist an Eides Statt zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf unserer Vorbehaltsware entstanden sind.
    7. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

  7. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz. Für alle Streitigkeiten aus Verträgen oder über Verträge mit unseren Kunden, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist der Gerichtsstand Bad Bergzabern. Kommt der Käufer mit einer Verpflichtung aus abgeschlossenen Verträgen in Verzug (§284 BGB) oder wird das Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt, so sind wir ermächtigt, die Weiterveräußerung, die Ver- oder Bearbeitung der gelieferten Gegenstände zu untersagen, sowie die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke die Geschäfts- und Betriebsräume des Käufers zu betreten, wozu uns der Käufer hiermit unwiderruflich ermächtigt. Die Geltendmachung gilt nicht als Rücktritt von Verträgen.

  8. Kommt der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug (§284 BGB), so werden alle, auch sonstigen Metall- und Geldschulden sofort fällig, und zwar mit der Maßgabe, dass die Metallschulden am Tage der Geltendmachung des Geldanspruches zum Kurs der Londoner Metallbörse (LME) + 5% Beschaffungszuschlag in Geldschulden umgerechnet werden.

  9. Bei Versand von Mengen mit einem Hohlpreis- und Isoliermaterial-Wert (also ohne Kupfer) unter 125,-- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 7,-- Euro bzw. einem Wert unter 70,-- Euro ein Mindermengenzuschlag von 15,-- Euro berechnet.

Lieferantenerklärung nach EWG-Verordnung 3351/83.

Wir erklären, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden sind und den Regeln über die Bestimmung des Begriffs Ursprungs-Erzeugnisse entsprechen, die im Warenverkehr zur Präferenzbedingungen gelten zwischen: 

EG u. AKP/B/CH/CY/DZ/E/ET/FA/HKJ/IL/IS/M/MA/N/OS/P/RL/S/SF/SY/TN/YU/.
verpflichten uns, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

Draht-Jäger Handels GMBH, 76887 Bad Bergzabern 

Geschäftsführer: Olaf Jäger, Astrid Wiegerling

-Preise zzgl. Mwst.

-Preisänderungen vorbehalten

-Sonderpreise bei größeren Abnahmemengen möglich

 

 
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