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Draht-Jäger Handels GMBH
Großhandel für Kupferlackdrähte
und Isolierstoffe
76887 Bad Bergzabern
Lindelbrunnstr.4
Tel.06343/939400
Fax 06343/939402
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Lieferverträge
kommen zustande:
- Bei Anlieferung ohne vorangegangene Bestellung.
Mit
der Annahme derWare
von unserem Beauftragten.
- bei
Anlieferung nach vorangegangener
schriftlicher, telefonischer,
mündlicher
oder Bestellung per E-Mail;
mit dem Versand
- in
jedem Falle: durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden
zu abgeschlossenen Verträgen bedürfen
der Schriftform. Auf die Geltendmachung von
Rechten aus mündlichen Vereinbarungen
wird beiderseits verzichtet. Unsere Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn der Besteller seine
eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden
Geschäftsbedingungen mitteilt. Gegenbestätigung
des Bestellers mit abweichenden Bedingungen
wird hiermit widersprochen.
- Die Lieferung
erfolgt nach den Bestimmungen der DIN
Vorschriften. Etwaige Mängel
können
nur vor der Verwendung oder Verarbeitung
oder der Veräußerung der gelieferten
Ware gerügt werden. Die Mängel
sind sofort, spätestens innerhalb
von 4 Wochen nach Ablieferung der Ware
schriftlich mitzuteilen. Maßgeblich
für die Anerkennung oder
Ablehnung einer Mängelrüge ist
das Prüfergebnis in unseren Lieferwerken.
Besteht die Mängelrüge zu Recht,
so verpflichten wir uns, die Ware zurückzunehmen
und vollwertigen Ersatz zu liefern. Ein
Anspruch des Bestellers auf Wandlung
oder Minderung ist ausgeschlossen, ebenso
jeder Anspruch auf Ersatz mittelbaren
oder unmittelbaren Schadens.
- Die Preise
sind Euro Preise. Sie sind freibleibend
und gelten bei Cu-Drähten als Hohlpreise.
Der Kupferpreis wird entsprechend der
Eindeckung am Tage der Lieferung berechnet.
- Die Zahlung hat wie folgt zu erfolgen:
Innerhalb 14 Tagen ab Rechnungstag mit
2% Skonto, nach 30 Tagen netto.
Ein Skontoabzug ist unzulässig soweit Kaufpreisforderungen
auf Grund älterer, fälliger Rechnungen
noch unbeglichen sind. Akzepte, Wechsel und Schecks
werden nur zahlungshalber angenommen. Das Zurückhalten
von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter
Ansprüche ist ebenso wie die Aufrechnung mit
irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen. Bei Zielüberschreitung
berechnen wir Verzugzinsen in Höhe von 2% über
dem Bundesbankdiskontsatz.
- Die von uns bereitgestellten
Fässer
und Spulen, sofern sie nicht als Einweggebinde
gelten, bleiben unser unveräußerliches
Eigentum und werden von uns nur leihweise gestellt.
In unserer Rechnung wird ein Pfandgeld zzgl.
10% Recyclingzuschlag (Recyclingzuschlag ist
nicht erstattungsfähig) angesetzt, das
zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu bezahlen
ist. Durch die Hinterlegung dieses Pfandbetrages
wird die Verpflichtung zur Rückgabe des
Leihmaterials nicht berührt. Das Leihmaterial
ist nach Entleerung frachtfrei an uns zurückzusenden.
Sobald dieses in gutem, verwendbarem Zustand
bei uns eingeht, wird das Pfandgeld dem Käufer
wieder gutgebracht, und zwar für Spulen
voll und für Fässer zu 90%. Für
Leihmaterial, das länger als 6 Monate
im Besitz des Käufers gewesen ist, entfällt
unsere Verpflichtung zur Gutschrift des Pfandbetrages.
- Der Versand durch
unsere Fahrzeuge erfolgt auf unsere Gefahr,
im übrigen auf Rechnung
und Gefahr des Käufers. Eine Frachtvergütung
bei Abholung von unserem Lager erfolgt nicht.
Der Versand per Post, Paketdienst, Bahn oder
Spedition außerhalb unserer festgelegten
Touren erfolgt ab Lager zzgl. Verpackung. Bei
Versand von Mengen mit einem Nettohohlpreis-
und Isoliermaterial-Wert (also ohne Kupfer) über
250,- Euro erfolgt die Lieferung frachtfrei
deutscher Empfangsstadion. Bei Eil- und Expressversand
wird die erhöhte Fracht in Rechnung
gestellt.
- Soweit wir Altkupfer
zur Umarbeitung annehmen, erfolgt die Gutschrift
des Metallgehalts ausschließlich
auf der Basis des bei Eingang an uns ermitteln
Gewichtes. Bei Be- oder Verarbeitung uns zur
Verfügung gestellten Metalls (Barren,
Drähte) geht mit der Be- oder Verarbeitung
zu dem Metallwert das Eigentum an der neuen
Sache auf uns über. Die schuldrechtlichen
Ansprüche der Auftraggeber oder Lieferer
auf Vergütung des Metallwertes bleiben
unberührt. Nach unserer Wahl ist die Vergütung
in Metall oder Geld zu gewähren (§§950,951
BGB).
- An allen von
uns gelieferten Waren behalten wir uns
das Eigentum vor, bis der Käufer
sämtliche, auch künftig entstehende
Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere auch etwaige Kontokorrent- Saldo
bezahlt hat (Saldo-Vorbehalt).
- Der Käufer ist ferner berechtigt, die
gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten.
Die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer
erfolgt für uns und in unserem Auftrage,
jedoch ohne Kosten für uns. Ein Eigentumserwerb
des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950
BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache
findet in keinem Falle statt. Der Käufer
hat diese Sache ohne Entgeld für uns zu
verwahren (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden
Waren werden wir Miteigentümer der neuen
Sache, und zwar im Verhältnis des Werts
der Vorbehaltsware gemäß unserer
Rechnung zu den nachgewiesenen Herstellungs-
oder Anschaffungskosten der anderen verarbeiteten
Waren zur Zeit der Verarbeitung. Erwerben wir
Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen
neuen Sache, so gilt sie als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Geschäftsbedingungen,
erwerben wir Miteigentum, so finden auf unseren
Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware
geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
- Der Käufer ist auch berechtigt, im Rahmen
eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware
ohne oder nach Be- und Verarbeitung oder Verwendung
mit anderen Sachen weiterzuveräußern.
Es gilt dann folgendes: Wird der Verkaufspreis den
Abnehmern gestundet, so hat der Käufer sich
gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der
veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen
vorzubehalten, unter denen wir das Eigentum bei Lieferung
vorbehalten haben. Der Käufer tritt die ihm
aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden
Kaufpreisforderungen schon jetzt an uns ab und zwar
gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft,
so gilt die Abtretung der Forderung an uns aus dem
Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
zum Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung
des Weiterverkaufs. Wird die Vorbehaltsware nach
Verarbeitung weiterverkauft, so ist die Abtretung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages
oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt
der Käufer die Forderungen aus diesen Verträgen
bereits jetzt im gleichen Umfange an uns ab, wie
dies bezüglich der Kaufpreisforderungen gemäß vorstehendem
vereinbart ist. Die Abtretung der Forderungen an
uns soll vorläufig eine Stille sein, d.h. den
Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer
ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres
ermächtigt, er ist aber nicht befugt, über
die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung
zu verfügen. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung
zur Einziehung zu widerrufen und die Forderungen
selbst einzuziehen; wir werden aber hiervon absehen,
solange der Käufer seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Käufer ist verpflichtet, auf unser
Verlangen die Abtretung den Abnehmern mitzuteilen.
Ferner ist er verpflichtet, auf unser Verlangen
die Namen der Abnehmer und die Höhe der
abgetretenen Forderungen anzugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
erforderlich sind ( weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
).
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und
ermächtigt, wenn sichergestellt ist, das
die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag
gemäß vorstehenden Bestimmungen
auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht
berechtigt.
- Mit der vollen
Bezahlung aller unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung
gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware
auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
- Der Käufer ist verpflichtet, uns von
Pfändungen der Vorbehaltsware und/oder
der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder
von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich
der Ware erheben, unverzüglich schriftliche
Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist
gleichzeitig ein Pfändungsprotokoll und
eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden,
aus der hervorgeht, dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt
noch besteht und dass die gepfändeten
Waren zu denjenigen gehören, die unserem
Eigentumsvorbehalt unterliegen. Bei Forderungenspfändungen
ist an Eides Statt zu versichern, dass es sich
um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf
unserer Vorbehaltsware entstanden sind.
- Die durch die Geltendmachung
unserer Rechte entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Käufers.
- Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist unser Firmensitz. Für
alle Streitigkeiten aus Verträgen
oder über
Verträge mit unseren Kunden, auch
für
Scheck- und Wechselklagen, ist der Gerichtsstand
Bad Bergzabern. Kommt der Käufer
mit einer Verpflichtung aus abgeschlossenen
Verträgen in Verzug
(§284 BGB) oder wird das Konkurs-
oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt,
so sind wir ermächtigt, die Weiterveräußerung,
die Ver- oder Bearbeitung der gelieferten
Gegenstände
zu untersagen, sowie die Vorbehaltsware
abzuholen und zu diesem Zwecke die Geschäfts-
und Betriebsräume des Käufers
zu betreten, wozu uns der Käufer
hiermit unwiderruflich ermächtigt.
Die Geltendmachung gilt nicht als Rücktritt
von Verträgen.
- Kommt
der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung
in Verzug (§284 BGB), so werden
alle, auch sonstigen Metall- und Geldschulden
sofort fällig, und zwar mit der
Maßgabe,
dass die Metallschulden am Tage der Geltendmachung
des Geldanspruches zum Kurs der Londoner
Metallbörse
(LME) + 5% Beschaffungszuschlag in Geldschulden
umgerechnet werden.
- Bei Versand von Mengen
mit einem Hohlpreis- und Isoliermaterial-Wert
(also ohne Kupfer) unter 125,-- Euro
wird ein Mindermengenzuschlag von 7,--
Euro bzw. einem Wert unter 70,-- Euro ein
Mindermengenzuschlag von 15,-- Euro berechnet.
Lieferantenerklärung
nach EWG-Verordnung 3351/83.
Wir erklären, dass die in dieser Rechnung
aufgeführten Waren in der Europäischen
Gemeinschaft hergestellt worden sind und den
Regeln über die Bestimmung des Begriffs
Ursprungs-Erzeugnisse entsprechen, die im Warenverkehr
zur Präferenzbedingungen gelten zwischen:
EG u. AKP/B/CH/CY/DZ/E/ET/FA/HKJ/IL/IS/M/MA/N/OS/P/RL/S/SF/SY/TN/YU/.
verpflichten
uns, den Zollbehörden
auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung
vorzulegen.
Draht-Jäger
Handels GMBH, 76887 Bad Bergzabern
Geschäftsführer: Olaf Jäger,
Astrid Wiegerling
-Preise zzgl. Mwst.
-Preisänderungen
vorbehalten
-Sonderpreise
bei größeren Abnahmemengen
möglich
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